Allgemeine Charterbedingungen / AGB

 

  

§1 Vertragspartner

Der Chartervertrag wird zwischen der Charterfirma (Hurricane BootsVermietung) und dem Charterer geschlossen.

 

 

§2 Preise / Gutscheine

1. In der Charterrate bereits enthalten: 

Bereitstellen des Bootes, vollautomatische Secumar Rettungswesten (Feststoffrettungswesten für Kinder) inkl. Anpassen. Seekarten, je nach Boot Decken und Kissen. Einweisung und Übergabe sowie Rücknahme des Bootes inkl. Betanken und reinigen (§9 beachten!).

2. Alle Charterpreise verstehen sich inkl. 19% MwSt..

3. Stand der Preisliste 06/2023, Preisänderungen vorbehalten.

4. Gültigkeit der Gutscheine: 5 Jahre ab Ausstellungsdatum und nach Verfügbarkeit.

5. Gutscheine können generell nicht in bar ausgezahlt werden. Falls der Gutschein ausgezahlt werden soll, so berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 35,00 EUR.

 

 

§3 Vertragsabschluss

Ein Vertrag ist schriftlich abzuschließen und von den Parteien spätestens bei der Übergabe des Bootes zu unterzeichnen. Der Chartervertrag tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.

Vor Vertragsabschluss muss ein gültiges Ausweisdokument und mindestens der „Sportbootführerschein See“ vorliegen.

Der Vercharterer behält sich vor, dem Charterer die Verfügung des Sportbootes zu verweigern für den Fall, dass der Charterer nicht die vorausgesetzte Eignung hat. In diesem Fall wird der Chartervertrag zum Nachteil des Charterers aufgekündigt. Die bereits bezahlten Beträge verbleiben beim Vercharterer. Erscheint der Charterer (Schiffsführer) nicht zur vereinbarten Zeit, kann eine Buchung nicht garantiert werden bzw. die Buchung wird auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.

Der Schiffsführer muss mindestens 25 Jahre alt sein / Höchstalter 75 Jahre.

Die vereinbarte Charterpreis ist in bar vor Fahrtantritt zu bezahlen; zzgl. 50,00 EUR Vorauszahlung für Benzin; bei Rückgabe wird der tatsächliche Verbrauch ermittelt und zum Tages-Tankstellenpreis abgerechnet.

Die Mietzeit beginnt erst nach dem Ablegen des Bootes (Einweisung gehört nicht zur Mietzeit).

Nach der Einweisung muss das Sportboot zeitnah ablegen.

 

§4 Kenntnisse und Pflichten des Charterers (bzw. Schiffsführers) 

- der Charterer / Schiffsführer erklärt ausdrücklich:

1. Im Besitz vom gültigen Befähigungsnachweis mindestens „Sportbootführerschein See“ (SBF-See) oder höher zu sein und diese während des Törns mitzuführen.

2. Die nautischen und seemännischen Kenntnisse zum Befahren des vorgesehenen Seegebietes zu haben.

3. Die Seemannschaft zu beherrschen und ausreichende Erfahrung in der Führung des gecharterten  Sportbootes zu besitzen. Das Sportboot und die Ausrüstung pfleglich; wie sein Eigentum nach den Regeln guter Seemannschaft zu behandeln und zu handhaben.

4. Keine Veränderungen am Schiff oder an der Ausrüstung vorzunehmen.

5. Den Vorschriften von Behörden muss Folge geleistet werden. Der Charterer ist im Falle einer gesetzesübertretung, selbst unwissentlicher Art, den Behörden gegenüber persönlich haftbar.

6. Die Yacht nur mit Bootsschuhen zu betreten.

7. Das Sportboot darf nicht für Ausbildungsfahrten bzw. gewerbliche Personenförderung genutzt werden. Die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen ist verboten.

8. Haustiere sind nur nach Rücksprache mitzubringen.

9. Im Falle der Havarie oder ähnlichen Notfällen das Sportboot immer mit der eigenen Leine schleppen zu lassen und keine Vereinbarungen über Abschlepp- oder Bergungskosten zu treffen. Das Bergen und Schleppen eines anderen Bootes ist dem Charterer nur im Seenotfall erlaubt..

10. Bei angesagten Windstärken ab 5 Bft. oder schlechten Wetterverhältnissen den schützenden Hafen nicht zu verlassen bzw. den nächstgelegenen Hafen oder eine sichere Ankerbucht aufzusuchen.

11. Der Charterer haftet für alle Schäden am Sportboot, Motor und der Ausrüstung; auch für Folge- und Ausfallschäden, die von ihm oder seiner Crew verursacht wurden.

12. Der Charterer verpflichtet sich, Grundberührungen oder sonstige besondere Vorkommnisse (Schäden am Sportboot oder Ausrüstung) dem Vercharterer umgehend telefonisch (0162 / 270 90 51) zu melden, um eine Reparatur bzw. weitere Vorgehensweise abzustimmen.

13. Bei Schäden an dem gechartertem Sportboot und / oder abhanden gekommener Ausrüstungsgegenstände ist der Vercharterer berechtigt, bei Rückgabe des Sportbootes den Selbstbehalt 1.000,00 EUR ganz oder teilweise einzufordern. Weitere Ersatzansprüche werden nicht ausgeschlossen, z. B. wenn eine Havarie oder vom Charterer zu verantwortende Mängel verschwiegen werden.

14. Das Sportboot nicht ohne Aufsicht zu lassen.

15. Das Sportboot darf nicht als Zugfahrzeug (Wasserski, Tube, Wakeboard, etc.) eingesetzt werden.

16. Das Sportboot nicht an Dritte weiterzugeben oder zu vermieten.

17. An Bord: kein Rauchen, keinen Alkohol und sonstige Drogen!

18. Das Sportboot nur mit den Personen zu belegen, die im Chartervertrag aufgelistet sind.

19. Der Schiffsführer erklärt, dass er körperlich und geistig in guter Verfassung ist und keinerlei gesundheitliche Einschränkungen hat und nicht unter Alkoholeinfluss oder unter Drogen steht.

 

 

§ 5 Pflichten des Vercharterers

1. Der Vercharterer verpflichtet sich, das Sportboot zum vereinbarten Termin in einwandfreiem, betriebsbereiten Zustand mit vollem Treibstofftank zur Verfügung zu stellen.

2. Ab Windstärke 5 Bft. und/oder Regen/Nebel wird eine Reservierung kostenlos storniert.

3. Kostenlos: Bereitstellen des Bootes, vollautomatische Secumar Rettungswesten (Feststoffrettungswesten für Kinder) inkl. Anpassen. Aktuelle Seekarten, Decken und Kissen. Einweisung und Übergabe sowie Rücknahme des Bootes inkl. Betanken und reinigen (§9 beachten!)

4. Kann die gebuchte Sportboot zu dem im Chartervertrag vereinbarten Termin nicht übergeben werden (z.B. wegen Havarie, Seeuntüchtigkeit infolge Unfall bei Vorcharterer, etc.) kann der Vercharterer ein gleichwertiges Sportboot stellen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben dem Charterer erhalten, soweit das Sportboot mit Mängeln behaftet ist.


§ 6 Versicherung

1. Für das Sportboot ist eine Wassersporthaftpflicht- und Wassersportkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von max. 1.000,00 EUR (i. W. eintausend) je Schadensfall abgeschlossen.

2. Im Schadensfall ist vom Charterer dieser Selbstbehalt zu tragen. Die Versicherungspolice deckt nicht: Personen- Unfallschäden der an Bord befindlichen Personen und den Verlust von Bootsausrüstungen bzw. mitgebrachter Gegenstände ab.

3. Die Versicherungsbedingungen sind Bestandteil dieses Vertrages und können auf Wunsch angefordert werden. Eine Kopie der Versicherungsbedingungen befindet sich an Bord.

4. Der Versicherungsnehmer hat das Verhalten der Charterbesatzung nicht zu vertreten.

5. Schäden, die durch Trockenlaufen des Motors entstehen, sind in keinem Fall versichert und gehen zu Lasten des Charterers.

6. Muss aufgrund einer Grundberührung die Schraube bzw. die Hacke des Motors lackiert werden, wird je Vorgang 45,00 EUR berechnet.


 

§ 7 Rücktritt des Charterers vor Törnbeginn

1. Sollte der Vercharterer infolge eines während einer vorangegangenen Vercharterung entstandenen Schadens oder aus irgendeinem anderen Grund nicht in der Lage sein, das Boot zum vereinbarten Zeitpunkt zur Nutznießung zu übergeben, so hat er das Recht, dem Charterer entweder ein Boot vergleichbarer Größe zur Verfügung zu stellen oder den bereits bezahlten Betrag zu erstatten bzw. gutzuschreiben, ohne dass der Charterer Anspruch auf Schadensersatz stellen könnte.

2. Ab Windstärke 5 Bft. und/oder Regen/Nebel findet keine Vercharterung statt.

3. Kann der Charterer die Charter nicht antreten oder möchte er den Vertrag aus welchen Gründen auch immer stornieren, so hat er den Vercharterer unverzüglich schriftlich bzw. telefonisch zu informieren. Erfolgt die Mitteilung über das Nichtantreten der Charter bis zu 24 Stunden vor Reisebeginn, wird eine Zahlung von 30 % der Charterrate fällig. Erfolgt die Absage erst am selben Tag vor Reisebeginn, sind die gesamte Gebühr zu zahlen. Der Vercharterer wird sich bemühen, eine Ersatzcharter zu denselben Konditionen zu organisieren und im Erfolgsfall erhält der Charterer seine Zahlungen zurück unter Einbehalt entstandener Handlingskosten in Höhe von 20 % des Charterpreises. Erfolgt die Ersatzcharter zu geringeren Konditionen, ist die Differenz vom Charterer zu tragen.

 

 

§ 8 Übergabe des Sportbootes

Das freie Verfügungsrecht über das Sportboot wird dem Charterer nach Einweisung und Unterzeichnung der Inventarliste zuerkannt. Danach sind alle Einwände des Charterers betreffs Ausrüstung, Zustand und Tauglichkeit des Sportbootes ausgeschlossen. Bei Übernahme versteckte oder vor Rückgabe entstandene Mängel berechtigen den Charterer nicht den Mietzins zu mindern, es sei denn, der Mangel war infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt. Falls Teile der Ausrüstung während einer vorangegangenen Vercharterung beschädigt oder verloren wurden, ohne dass Ersatz sofort möglich ist, kann der Charterer nur dann zurücktreten oder Minderung geltend machen, wenn das Sportboot in seiner Seetüchtigkeit dadurch beeinträchtigt ist.

 

 

§ 9 Rückgabe des Sportbootes

1. Der Charterer bezahlt den Benzinverbrauch gemäß Tankanzeige zum Tankstellen-Tagespreis für Benzin.

2. Der Charterer verpflichtet sich, die gebuchte Mietzeit nicht zu überschreiten. Bei darüber hinausgehender Nutzung des Sportbootes wird für jede angefangene Betriebsstunde eine Nutzungsgebühr in Höhe von 100,00 EUR zzgl. verbrauchten Kraftstoff fällig.

3. Bei Überschreitung der vereinbarten Charterzeit verpflichtet sich der Charterer zur Fortzahlung des Charterpreises sowie sonstiger durch die Überschreitung entstehender Kosten.

4. Sollte durch die Überschreitung eine Anschlussvercharterung verloren gehen, haftet der Charterer für den entstandenen Schaden.

5. Nach versehentlichem Auflaufen (Grundberührung) oder auf den Strand / Ufer fahren muss das Boot – bei begründetem Verdacht auf Schäden – aus Sicherheitsgründen grundsätzlich zur Überprüfung gekrant werden. Überführung zur Werft, Krankosten und gegebenenfalls anfallende Reparaturkosten gehen zu Lasten des Charterers.

Muss die Schraube bzw. die Hacke des Motors lackiert werden, wird je Vorgang 45,00 EUR berechnet.

6. Verlässt der Charterer die Yacht an einem anderen als den vereinbarten Ort, gleich aus welchem Grund, so trägt der Charterer alle Kosten für die Rückführung der Yacht zu Wasser oder Land. Sollte die Rückführung der Yacht den Charterzeitraum überschreiten, gilt die Yacht erst mit Eintreffen im vereinbarten Rückgabehafen als vom Kunden zurückgegeben.
 7. Bei übermäßiger Verschmutzung z. B. durch Haustiere wird eine Reinigungspauschale in Höhe von 30,00 EUR berechnet. Befindet sich Wasser durch unsachgemäße Nutzung des Sportbootes in den Backskisten bzw. Innenraum des Bootes werden 50,00 EUR berechnet.

8. Eine aktivierung der Automatikrettungsweste wird mit 75,00 EUR berechnet.

 

 

§10 Vereinbartes Fahrtgebiet

Lübecker Bucht – küstennah.

Trave bis Lübeck Hub. bzw. Holstenbrücke

Sportbootführerschein See.


Ab Lübeck Hub- bzw. Holstenbrücke zusätzlich Sportbootführerschein Binnen.

 

 

§11 Gerichtsstand

Rechtsgrundlage ist das materielle und formelle Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Sind einzelne Bedingungen des Chartervertrages unwirksam, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

Mündliche Nebenabreden bedürfen schriftlicher Bestätigung.

Gerichtsstand ist 23570 Lübeck.

 

 

§ 12 Datenschutz

Der Vercharterer bearbeitet die personenbezogenen Kundendaten unter Einbehaltung der anwendbaren Datenschutzbestimmungen.

Der Charterer gestattet dem Vercharterer, diese Daten an mit der Durchführung des Vertrages beauftragte Dritte zu vermitteln, soweit das zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist.

 

 

§ 13 Anerkennung der AGB 

Mit der Unterschrift im Mietvertrag / Chartervertrag werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen / AGB anerkannt.

 

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen können die Parteien einvernehmlich durch wirksame Regelungen ersetzen. Sollte keine Übereinstimmung zwischen den Parteien erzielt werden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 


 

 

  


 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

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